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   BFH, 22.03.2006 - XI R 24/05   

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https://dejure.org/2006,3310
BFH, 22.03.2006 - XI R 24/05 (https://dejure.org/2006,3310)
BFH, Entscheidung vom 22.03.2006 - XI R 24/05 (https://dejure.org/2006,3310)
BFH, Entscheidung vom 22. März 2006 - XI R 24/05 (https://dejure.org/2006,3310)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    AO 1977 § 360 Abs. 3; ; AO 1977 § 367 Abs. 2 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO (1977) § 360 Abs. 3 § 367 Abs. 2 S. 2
    Verzicht auf den Verböserungshinweis; Unterbrechung des Gewinnfeststellungsverfahrens bei Insolvenz eines Gesellschafters

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verbösernde Einspruchsentscheidung bei einheitlicher und gesonderter Feststellung durch Änderung der Gewinnverteilung unter Mitunternehmern ? Vorheriger Hinweis auf Verböserungsabsicht nur ausnahmsweise entbehrlich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Verböserungshinweis

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verböserungshinweis

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Notwendigkeit des Hinweises auf eine verbösernde Entscheidung nach Widerspruchserhebung; Umfang einer Unterbrechung des Gewinnfeststellungsverfahrens einer Personengesellschaft; Anforderungen für die Annahme einer Verböserung; Ausnahmen von einer Hinweispflicht

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Einspruchsverfahren
    Verböserung

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 367 Abs 2 S 2, AO 1977 § 359, AO 1977 § 352, AO 1977 § 360 Abs 3
    Beteiligte; Einheitliche und gesonderte Feststellung; Einspruch; Hinzuziehung; Verböserung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 212, 18
  • BB 2006, 1154
  • BB 2006, 1262
  • DB 2006, 1142
  • BStBl II 2006, 576
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 18.12.2002 - I R 33/01

    Feststellungsbescheid im Insolvenzverfahren

    Auszug aus BFH, 22.03.2006 - XI R 24/05
    Der I. Senat hat diese Rechtsprechung für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestätigt (BFH-Urteil vom 18. Dezember 2002 I R 33/01, BFHE 201, 392, BStBl II 2003, 630).
  • BFH, 24.08.2004 - VIII R 14/02

    Eröffnung des Konkurs- bzw. Insolvenzverfahrens: FA darf bis zum Prüfungstermin

    Auszug aus BFH, 22.03.2006 - XI R 24/05
    Die Unterbrechung des Gewinnfeststellungsverfahrens einer Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) ist auf die Feststellung des Gewinns beschränkt, der auf den in Konkurs/Insolvenz gefallenen Gesellschafter entfällt; der Fortgang dieses Verfahrens gegen die übrigen Gesellschafter ist nicht gehindert (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. August 2004 VIII R 14/02, BFHE 207, 10, BStBl II 2005, 246).
  • BFH, 02.07.1997 - I R 11/97

    Gewerbesteuermeßbescheid im Konkursverfahren

    Auszug aus BFH, 22.03.2006 - XI R 24/05
    Das Gleiche gilt für das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren (BFH-Urteil vom 2. Juli 1997 I R 11/97, BFHE 183, 365, BStBl II 1998, 428, m.w.N.).
  • BFH, 12.07.2005 - II R 10/04

    Hinweis nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO

    Auszug aus BFH, 22.03.2006 - XI R 24/05
    Ein Hinweis wäre nur dann --ausnahmsweise-- entbehrlich gewesen, wenn eine erhöhte Steuerfestsetzung (Feststellung) auch nach Rücknahme des Einspruchs möglich gewesen wäre, wenn sich also die Verböserung durch Einspruchsrücknahme nicht hätte vermeiden lassen (vgl. BFH-Urteile vom 10. November 1989 VI R 124/88, BFHE 159, 405, BStBl II 1990, 414; vom 21. August 1996 I R 75/95, BFH/NV 1997, 314; vom 12. Juli 2005 II R 10/04, BFH/NV 2006, 228; Pahlke/Koenig/Pahlke, Abgabenordnung, § 367 Rz. 33).
  • BFH, 10.11.1989 - VI R 124/88

    Unterbliebener Verböserungshinweis bei Vorbehaltsfestsetzung unschädlich

    Auszug aus BFH, 22.03.2006 - XI R 24/05
    Ein Hinweis wäre nur dann --ausnahmsweise-- entbehrlich gewesen, wenn eine erhöhte Steuerfestsetzung (Feststellung) auch nach Rücknahme des Einspruchs möglich gewesen wäre, wenn sich also die Verböserung durch Einspruchsrücknahme nicht hätte vermeiden lassen (vgl. BFH-Urteile vom 10. November 1989 VI R 124/88, BFHE 159, 405, BStBl II 1990, 414; vom 21. August 1996 I R 75/95, BFH/NV 1997, 314; vom 12. Juli 2005 II R 10/04, BFH/NV 2006, 228; Pahlke/Koenig/Pahlke, Abgabenordnung, § 367 Rz. 33).
  • FG Niedersachsen, 11.05.2005 - 2 K 561/00

    Unterbrechung des außergerichtlichen Verwaltungsverfahrens durch Eröffnung eines

    Auszug aus BFH, 22.03.2006 - XI R 24/05
    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt; die Entscheidung des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2005, 1740 veröffentlicht.
  • BFH, 21.08.1996 - I R 75/95

    Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung von Aktienpaketen - Übertragung

    Auszug aus BFH, 22.03.2006 - XI R 24/05
    Ein Hinweis wäre nur dann --ausnahmsweise-- entbehrlich gewesen, wenn eine erhöhte Steuerfestsetzung (Feststellung) auch nach Rücknahme des Einspruchs möglich gewesen wäre, wenn sich also die Verböserung durch Einspruchsrücknahme nicht hätte vermeiden lassen (vgl. BFH-Urteile vom 10. November 1989 VI R 124/88, BFHE 159, 405, BStBl II 1990, 414; vom 21. August 1996 I R 75/95, BFH/NV 1997, 314; vom 12. Juli 2005 II R 10/04, BFH/NV 2006, 228; Pahlke/Koenig/Pahlke, Abgabenordnung, § 367 Rz. 33).
  • BFH, 23.10.2019 - IX B 20/19

    Nichtzulassungsbeschwerde: Divergenz, Verfahrensmangel

    Diesem Zweck entsprechend greift § 367 Abs. 2 Satz 2 AO (nur) dann nicht ein, wenn eine Entscheidung zum Nachteil des Steuerpflichtigen (erhöhte Steuerfestsetzung) ungeachtet der Rücknahme seines Einspruchs möglich ist, wenn sich also die Verböserung durch Einspruchsrücknahme nicht vermeiden lässt (BFH-Urteile vom 22.03.2006 - XI R 24/05, BFHE 212, 18, BStBl II 2006, 576; vom 25.02.2009 - IX R 24/08, BFHE 224, 390, BStBl II 2009, 587).

    Soweit sich die Kläger auf das BFH-Urteil in BFHE 212, 18, BStBl II 2006, 576 berufen, folgt daraus im Wesentlichen, dass bei einem Feststellungsbescheid zur Beurteilung einer Verböserung i.S. des § 367 Abs. 2 Satz 2 AO auf den Gewinnanteil des Einspruchsführers (Mitunternehmers) und nicht darauf abzustellen ist, ob die festgestellten Besteuerungsgrundlagen insgesamt herabgesetzt worden sind.

  • BFH, 22.12.2010 - I R 86/09

    In Teilbereichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 22. 12. 2010 I R 84/09 -

    Ist zweifelhaft, ob eine Änderung noch möglich ist, darf auf den Hinweis nicht verzichtet werden (vgl. BFH-Urteil vom 22. März 2006 XI R 24/05, BFHE 212, 18, BStBl II 2006, 576).
  • FG Düsseldorf, 25.10.2016 - 4 K 2239/14

    Anforderungen an die Anrechnung der in Großbritannien erhobenen Erbschaftsteuer

    Ist zweifelhaft, ob eine Änderung der Steuerfestsetzung noch möglich ist, darf auf einen Verböserungshinweis jedoch nicht verzichtet werden (BFH, Urteil vom 22. März 2006 XI R 24/05, BFHE 212, 18, BStBl II 2006, 576).
  • BFH, 08.09.2008 - IV B 122/07

    Unterbrechung des finanzgerichtlichen Verfahrens bis zur Aufhebung des

    b) Dem BFH-Urteil vom 22. März 2006 XI R 24/05 (BFHE 212, 18, BStBl II 2006, 576) hat der Kläger den Rechtssatz entnommen, "dass auch das Gewinnfeststellungsverfahren bei der Insolvenz eines Gesellschafters im Sinne von § 240 ZPO ruht".
  • FG Köln, 23.01.2008 - 4 K 3554/07

    Veranlassungszusammenhang zwischen den Aufwendungen und der jeweiligen

    Der Hinweis auf eine Änderung zum Nachteil des Einspruchsführers ist aber dann entbehrlich, wenn eine erhöhte Steuerfestsetzung auch nach Rücknahme des Einspruchs möglich gewesen wäre, wenn sich also die Verböserung durch Einspruchsrücknahme nicht hätte vermeiden lassen (ständige Rechtsprechung des BFH vgl. z. B. BFH Urteil vom 22.03.2006, XI R 24/05, BFHE 212, 18, BStBl II 2006, 576).
  • FG Niedersachsen, 11.05.2005 - 2 K 561/00

    Unterbrechung des außergerichtlichen Verwaltungsverfahrens durch Eröffnung eines

    Revision eingelegt - BFH-Az. XI R 24/05.
  • FG Sachsen-Anhalt, 18.08.2010 - 3 K 855/08

    Kostentragung nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache

    Es hätte nämlich genügt, die Unterbrechung des Einspruchsverfahrens durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (BFH-Urteil vom 22. März 2006 XI R 24/05, BStBl II 2006, 576) durch die gerichtliche Kassation der Einspruchsentscheidung zu sichern, um dann im Falle einer Nachmeldung dieser zu widersprechen und den Widerspruch durch Aufnahme des Einspruchsverfahrens (und eventuell in einem nachfolgenden Klageverfahren) zu verfolgen.
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